Das Fernunterrichtsschutzgesetz wird abgeschafft: Was ändert sich für dich als Fernstudi?
Seit 1977 schützt dich ein eigenes Gesetz, sobald du einen Fernlehrgang buchst: das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG. Es gibt dir ein Kündigungsrecht, besondere Informationspflichten und im Extremfall dein Geld zurück. Das Bundesbildungsministerium will es ersatzlos streichen. In der Folgenabschätzung des eigenen Entwurfs steht dazu ein bemerkenswerter Satz: Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Zeitaufwand nicht.
Das stimmt sogar – gemessen wird dort allerdings Bürokratiezeit, nicht Schutzniveau. Was sich für dich tatsächlich ändert, steht an anderen Stellen des Entwurfs. Wir haben ihn gelesen.
- Die Paragrafen 1 bis 26 FernUSG sollen zum 1. Juli 2027 gestrichen werden, der Rest des Gesetzes läuft mit Ablauf des 30. Juni 2028 aus.
- Weg wären die ZFU-Zulassungspflicht, das besondere Kündigungsrecht, die Nichtigkeitsfolge bei fehlender Zulassung und die Werberegeln für Fernlehrgänge.
- Bleiben würde das allgemeine Verbraucherrecht des BGB. Ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Grund kennt es nicht – das stünde dann nur noch in deinem Vertrag.
- Für laufende Verträge enthält der Entwurf keine einzige Regelung. Die Übergangsvorschrift betrifft ausschließlich Zulassungen.
- Beim Aufstiegs-BAföG wären reine Fernlehrgänge künftig nur noch bis 10.000 € Gebühren förderfähig statt bis 15.000 €, dafür mit monatlicher Leistungskontrolle.
- Noch ist nichts entschieden. Bis zum Inkrafttreten gilt das FernUSG unverändert.
- Was schützt dich heute am Fernunterrichtsschutzgesetz?
- Was der Referentenentwurf streichen will, und ab wann
- Gilt das FernUSG jetzt schon nicht mehr?
- Was bleibt dir nach dem Wegfall?
- Was passiert mit deinem laufenden Vertrag?
- Wen betrifft die Reform, und wen nicht?
- Woran erkennst du ohne ZFU-Siegel einen seriösen Anbieter?
- Was sich beim Aufstiegs-BAföG für Fernlehrgänge ändert
- Was du bis Juli 2027 noch in der Hand hast
- Häufige Fragen zur FernUSG-Abschaffung
- Kommentare
Was schützt dich heute am Fernunterrichtsschutzgesetz?

Das FernUSG gibt dir vier Rechte, die du im normalen Vertragsrecht nicht hast. Du kannst 14 Tage widerrufen, und zwar unabhängig davon, wo du unterschrieben hast. Du kannst erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Dein Vertrag ist nichtig, wenn der Lehrgang zulassungspflichtig war, aber keine Zulassung hatte. Und der Anbieter muss dich vorab in Textform über Inhalte, Kosten und Abschluss informieren.
| Vorschrift | Was sie dir heute gibt |
|---|---|
| §§ 2 und 3 FernUSG | Schriftliche Vertragsunterlagen und Pflichtangaben vor Vertragsschluss |
| § 4 FernUSG | Widerrufsrecht, auch außerhalb des Fernabsatzes |
| § 5 FernUSG | Ordentliche Kündigung zum ersten Halbjahresende, danach jederzeit mit drei Monaten |
| § 7 FernUSG | Nichtigkeit ohne Zulassung, fristlose Kündigung bei Wegfall der Zulassung |
| §§ 16 und 17 FernUSG | Einschränkungen für die Werbung mit Fernlehrgängen |
| §§ 12 bis 20 FernUSG | Zulassungsverfahren und Aufsicht durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht |
Wie du diese Rechte konkret ausübst, welche Fristen laufen und welche Kosten nach einer Kündigung offen bleiben, steht ausführlich in unserem Leitfaden Fernstudium abbrechen: So kündigst du den Vertrag. Dort geht es um die geltende Rechtslage – und die gilt weiter.
Was der Referentenentwurf streichen will, und ab wann
Der Entwurf streicht in Artikel 1 die Paragrafen 1 bis 26 und ersetzt die verbleibenden §§ 27 und 28 durch eine Übergangs- und eine Außerkrafttretensregel. Das Gesetz tritt nach Artikel 3 am 1. Juli 2027 in Kraft. Ab diesem Tag entfallen Zulassungspflicht, Anzeigepflicht und sämtliche zivilrechtlichen Sonderrechte auf einen Schlag. Übrig bleibt für ein Jahr nur ein Bescheinigungsverfahren.
| Zeitraum | Was gilt |
|---|---|
| bis 30. Juni 2027 | FernUSG unverändert: Zulassungspflicht, Widerruf, Kündigungsrecht, Nichtigkeitsfolge |
| ab 1. Juli 2027 | §§ 1 bis 26 gestrichen. Keine Zulassungspflicht, keine Sonderrechte mehr. Erteilte Zulassungen gelten als Bescheinigung fort |
| 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028 | Übergangsfenster: Die Zentralstelle stellt auf Antrag des Anbieters eine Bescheinigung aus, wenn andere Vorschriften einen Zulassungsnachweis verlangen |
| ab 1. Juli 2028 | Das FernUSG ist außer Kraft. Es gilt allein das allgemeine Recht |
Die Zahlen zur Entlastung nennt der Entwurf selbst: Die Wirtschaft spart jährlich rund 4,8 Millionen Euro, die Länder rund 1,1 Millionen. Grundlage sind etwa 1.600 Zulassungsverfahren pro Jahr und rund 5.000 zugelassene Lehrgänge im Bestand. Der Aufwand, den Teilnehmende sparen, wird mit null beziffert.
Wichtig für das Verständnis der Übergangszeit: Die Bescheinigung ist kein Qualitätssiegel für dich. Sie wird nur auf Antrag des Anbieters ausgestellt und nur dort, wo eine andere Rechtsvorschrift den Nachweis verlangt – etwa eine Prüfungsordnung oder eine Förderregel. Wer sie nicht braucht, beantragt sie nicht.
Gilt das FernUSG jetzt schon nicht mehr?
Doch, es gilt vollständig. Ein Referentenentwurf ist der Anfang eines Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ergebnis. Nach der Länder- und Verbändebeteiligung folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und – hier ausdrücklich vorgesehen – die Zustimmung des Bundesrates. Bis zur Verkündung ändert sich an deinen Rechten nichts.
Die Beteiligung läuft seit Spätsommer 2026. Im Lobbyregister des Bundestages sind dazu Dutzende Stellungnahmen einsehbar, von Anbieterverbänden bis zu Berufsverbänden. Die Positionen gehen weit auseinander: Der Bundesverband der Fernstudienanbieter warnt vor einem Flickenteppich, Wirtschaftsverbände begrüßen den Bürokratieabbau. Beides kannst du in unseren News zur Debatte nachlesen, etwa in FernUSG vor dem Aus und FernUSG-Reform: Private Hochschulen gegen Abschaffung.
Was bleibt dir nach dem Wegfall?
Die Entwurfsbegründung beantwortet das selbst und verweist auf drei Bausteine des BGB: das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB, die Informationspflichten nach § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB und die Inhaltskontrolle von AGB nach §§ 307 ff. BGB. Dazu kommt der Kündigungsbutton für online geschlossene Dauerverträge.
Für die meisten Fernlehrgänge ist das in einem Punkt gleichwertig und in einem Punkt nicht. Gleichwertig: Wer online bucht, hat auch ohne FernUSG 14 Tage Widerrufsrecht. Nicht gleichwertig: Das BGB kennt für solche Verträge kein ordentliches Kündigungsrecht ohne Grund. Fällt § 5 FernUSG weg, entscheidet allein dein Vertrag darüber, ob und wann du aussteigen kannst.
Der Entwurf benennt das offen. In der Begründung heißt es, soweit bestehende Rechte wie das Widerrufsrecht bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder ordentliche Kündigungsmöglichkeiten wegfielen, sei das angesichts des allgemeinen Schutzniveaus folgerichtig. Für dich heißt das praktisch: Ab 2027 wird die Kündigungsklausel in den AGB zum wichtigsten Satz deines Vertrags. Bei Laufzeiten von zwei bis vier Jahren und Gesamtkosten im vierstelligen Bereich ist das keine Formalie.
Was passiert mit deinem laufenden Vertrag?

Der Entwurf sagt dazu nichts. Die neue Übergangsvorschrift in § 27 regelt ausschließlich, was mit Zulassungen und Bescheinigungen geschieht. Eine Regel dazu, welches Recht für Verträge gilt, die vor dem 1. Juli 2027 geschlossen wurden, enthält der Entwurfstext nicht – und die Begründung geht darauf ebenfalls nicht ein.
Das ist relevanter, als es klingt. Ein Fernlehrgang zum Fachwirt läuft typischerweise 24 bis 36 Monate, ein Fernabitur bis zu vier Jahre. Wer heute unterschreibt, lernt mit hoher Wahrscheinlichkeit noch, wenn das Gesetz ausläuft. Zwei Fragen bleiben damit offen: ob das Kündigungsrecht aus § 5 FernUSG für Altverträge fortwirkt, und was mit Verträgen geschieht, die heute wegen fehlender Zulassung nichtig sind.
Solange der Entwurf dazu schweigt, gilt der nüchterne Rat: Dokumentiere deinen Vertragsstand. Hebe die Vertragsunterlagen, die Zulassungsnummer und die Widerrufsbelehrung auf. Wer belegen kann, unter welchem Recht er abgeschlossen hat, steht in jeder späteren Auseinandersetzung besser da.
Wen betrifft die Reform, und wen nicht?
Nicht jedes Fernstudium hängt am FernUSG. Entscheidend ist, ob du einen privatrechtlichen Lehrgangsvertrag hast oder an einer Hochschule immatrikuliert bist.
| Angebot | Betroffen? | Was das für dich heißt |
|---|---|---|
| Fernlehrgang an einer Fernschule | vollständig | Alle Sonderrechte entfallen. Hier ist die Wirkung am größten |
| Fernstudium an einer privaten Fernhochschule | teilweise | Der Studienvertrag verliert die Sonderrechte. Staatliche Anerkennung und Akkreditierung bleiben davon unberührt |
| Studium an der FernUniversität in Hagen | nein | Die Immatrikulation ist öffentlich-rechtlich und war nie Fernunterricht im Sinne des Gesetzes |
| Online-Coaching, Mentoring, Onlinekurs | vollständig | Hier war die Nichtigkeitsfolge bisher das schärfste Schwert der Teilnehmenden. Es fällt weg |
Gerade im letzten Fall lohnt ein Blick zurück. Der Bundesgerichtshof hat seit 2025 mehrfach entschieden, dass es auf den vertraglich vereinbarten Inhalt ankommt, nicht darauf, wie du das Angebot tatsächlich nutzt: Asynchrone, zeitversetzt abrufbare Inhalte begründen eine räumliche Trennung und damit Zulassungspflicht, echte Live-Interaktion in Echtzeit nicht. Diese Rechtsprechung hat eine ganze Branche in Bewegung gebracht. Wie sie wirkt, haben wir in BGH-Urteil zu Online-Coachings aufgeschrieben. Mit der Abschaffung verliert sie ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt.
Woran erkennst du ohne ZFU-Siegel einen seriösen Anbieter?

Die ehrliche Antwort lautet: an denselben Merkmalen wie heute, nur ohne das vertraute Siegel. Die Entwurfsbegründung argumentiert, das Zulassungsverfahren sei ein reiner Abgleich des Curriculums und nicht darauf ausgelegt, eine echte Qualitätsaussage zu treffen. Dem kann man widersprechen, aber die Schlussfolgerung für dich bleibt dieselbe: Du brauchst ohnehin mehr als eine Zulassungsnummer.
Diese Merkmale tragen auch nach 2028:
- Wer prüft am Ende? Eine IHK, eine Handwerkskammer oder ein staatliches Prüfungsamt ist eine Instanz außerhalb des Anbieters. Ein reines Hauszertifikat ist es nicht
- Staatliche Anerkennung der Hochschule und laufende Programm- oder Systemakkreditierung, nachprüfbar beim Akkreditierungsrat
- AZAV-Zulassung, wenn der Kurs über Bildungsgutschein gefördert werden soll – dieses Verfahren bleibt vom FernUSG unberührt
- Förderfähigkeit nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, denn die Förderstelle prüft den Lehrgang inhaltlich
- Nachvollziehbare AGB mit Kündigungsfrist, Testphase und Regelung zu Verlängerung und Materialkosten
- Erfahrungsberichte von Lernenden, die den Lehrgang abgeschlossen haben, nicht nur von Einsteigenden im ersten Monat
Welche Anbieter welche dieser Merkmale erfüllen, siehst du in den Profilen unserer Fernschulen-Übersicht und der Fernhochschulen-Übersicht.
Was sich beim Aufstiegs-BAföG für Fernlehrgänge ändert
Dieser Teil des Entwurfs hat in der öffentlichen Debatte bisher kaum eine Rolle gespielt, trifft dich aber am direktesten. Weil das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bisher auf die ZFU-Zulassung verweist, muss es angepasst werden. Der Entwurf nutzt die Gelegenheit für eine eigene Definition und eine eigene Obergrenze.
Künftig würde ein reiner Fernlehrgang unter die neue Kategorie der „sonstigen Maßnahmen“ in § 4a AFBG fallen. Daran hängen drei Bedingungen:
- In jedem Monat müssen mindestens 18 Unterrichtsstunden stattfinden oder Lernmaterial in entsprechendem Umfang bereitstehen
- In jedem Monat ohne Unterricht ist eine von einer Lehrkraft kontrollierte Leistungskontrolle fällig. Ein automatisch ausgewerteter Selbsttest genügt ausdrücklich nicht, und die Kontrollen dürfen nicht am Lehrgangsende gebündelt werden
- Als regelmäßige Teilnahme gilt der Nachweis von 70 Prozent dieser Leistungskontrollen
Der härteste Punkt steht in § 12 AFBG. Dort soll ein neuer Absatz 1a festlegen, dass bei diesen Maßnahmen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 € gefördert werden. Die allgemeine Grenze liegt heute bei 15.000 €, und eine eigene AFBG-Novelle will sie auf 18.000 € anheben. Begründet wird der niedrigere Rahmen damit, dass bei Distanzmaßnahmen der Betreuungsanteil geringer sei und keine Räume vorgehalten werden müssten.
| Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren | Obergrenze |
|---|---|
| Heute, alle Maßnahmearten (§ 12 Abs. 1 AFBG) | 15.000 € |
| Geplant im FernUSG-Entwurf für reine Distanzmaßnahmen (§ 12 Abs. 1a AFBG-E) | 10.000 € |
Für die meisten Fernlehrgänge spielt das keine Rolle, weil sie deutlich darunter liegen. Relevant wird es bei den teuren Aufstiegsfortbildungen, etwa beim staatlich geprüften Techniker oder bei mehrstufigen Fachwirt-Lehrgängen, wo der Gesamtpreis die 10.000 €-Marke erreichen kann. Wer eine solche Fortbildung plant, sollte den Förderbescheid lieber vor als nach Juli 2027 in der Hand haben.
Zum BAföG enthält der Entwurf ebenfalls eine Folgeänderung. Ihr Text ist im veröffentlichten Bearbeitungsstand allerdings noch nicht ausgeführt. Was sich dort ändert, ist damit schlicht noch nicht bekannt.
Was du bis Juli 2027 noch in der Hand hast
Zwischen heute und dem geplanten Stichtag liegen rund 20 Monate, in denen das alte Recht in vollem Umfang gilt. Diese Zeit lässt sich nutzen.
- Vertrag jetzt prüfen statt später. Steht eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit drin, oder verlässt sich der Anbieter auf § 5 FernUSG? Im zweiten Fall lohnt eine Nachfrage, wie der Anbieter das nach 2027 handhaben will
- Zulassungsnummer notieren. Sie steht im Vertrag oder in den AGB und ist der Beleg dafür, unter welchem Regime du abgeschlossen hast
- Förderanträge nicht aufschieben. Das gilt besonders für teure Aufstiegsfortbildungen
- Bei einer Kündigung die geltenden Fristen nutzen. Sie sind günstiger als alles, was danach kommt
- Das Verfahren im Auge behalten. Bis zum Kabinettsbeschluss kann sich am Entwurf noch einiges ändern, gerade bei den Übergangsregelungen
Was von der Reform am Ende übrig bleibt, entscheidet sich nicht im Ministerium allein. Der Bundesrat muss zustimmen, und mehrere Länder haben eigene Verweise auf die ZFU-Zulassung in ihren Prüfungs- und Schulordnungen. Genau darauf zielt das einjährige Übergangsfenster. Ob ein Jahr reicht, um in sechzehn Ländern die Rechtsgrundlagen nachzuziehen, ist die vielleicht praktischste offene Frage des gesamten Vorhabens.
Häufige Fragen zur FernUSG-Abschaffung
Ja, aber nicht mehr nach dem Gesetz, sondern nach deinem Vertrag. Das besondere Kündigungsrecht aus § 5 FernUSG würde entfallen. Ob und mit welcher Frist du aussteigen kannst, richtet sich dann nach den AGB deines Anbieters. Prüfe diesen Punkt vor Vertragsschluss.
Nein, wenn du online oder telefonisch abgeschlossen hast. Dann greift weiterhin das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nach § 312g BGB mit 14 Tagen Frist. Wegfallen würde der Widerruf bei Verträgen, die du in den Geschäftsräumen des Anbieters unterschrieben hast.
Der Referentenentwurf regelt das nicht. Die Übergangsvorschrift betrifft ausschließlich Zulassungen und Bescheinigungen, nicht Verträge. Bis zu einer Klarstellung im weiteren Verfahren bleibt diese Frage offen.
Teilweise. Dein Studienvertrag mit einer privaten Fernhochschule verliert die Sonderrechte des FernUSG. Staatliche Anerkennung, Akkreditierung und die Gültigkeit deines Abschlusses hängen nicht am FernUSG und bleiben unverändert. An der FernUniversität in Hagen ändert sich gar nichts, weil die Immatrikulation öffentlich-rechtlich ist.
Für neue Lehrgänge würde es sie ab Juli 2027 nicht mehr geben. Bestehende Zulassungen gelten bis zum 30. Juni 2028 als Bescheinigung fort, danach läuft auch das aus. Als Orientierungshilfe bleibt sie bis dahin brauchbar, ersetzt aber schon heute keine eigene Prüfung des Anbieters.
Ein verbindlicher Termin existiert nicht. Nach der Verbändebeteiligung folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Da das Gesetz zum 1. Juli 2027 in Kraft treten soll, müsste das Verfahren im Laufe des Jahres 2027 abgeschlossen sein.

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