Fernstudium abbrechen: So kündigst du den Vertrag
Du hast dich entschieden, dein Fernstudium abzubrechen, und willst vor allem wissen: Wie kommst du schnell und ohne unnötige Zusatzkosten aus dem Vertrag? Entscheidend ist, ob du einen Fernunterrichtsvertrag, einen privaten Studienvertrag oder eine öffentlich-rechtliche Immatrikulation beenden musst.
Dieser Leitfaden zeigt dir Widerruf, Kündigungsfristen, Restkosten und Exmatrikulation. Falls du noch überlegst, ob du wirklich aufhören möchtest, hilft dir unser Artikel über die typischen Gründe, aus denen Fernstudierende scheitern.
- Prüfe zuerst, ob du einen Fernunterrichtsvertrag, einen privaten Studienvertrag oder nur eine Immatrikulation beenden musst.
- Bei einem Fernunterrichtsvertrag kannst du in der Regel zunächst 14 Tage widerrufen. Manche Anbieter verlängern die Testphase freiwillig.
- Nach § 5 FernUSG kannst du erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten.
- Die Kündigung bedarf der Textform. Eine lesbare E-Mail kann daher ausreichen; entscheidend ist, dass du ihren Zugang belegen kannst.
- Hast du online abgeschlossen, muss der Anbieter dir einen Kündigungs- und einen Widerrufsbutton auf der Webseite anbieten. Fehlt der Kündigungsbutton, kannst du fristlos kündigen.
- Bei privaten Fernhochschulen können Vertragskündigung und Exmatrikulation zwei getrennte Vorgänge sein.
- Nach der Kündigung sind grundsätzlich nur Leistungen bis zum wirksamen Vertragsende zu vergüten. Zusätzliche Prüfungs- oder Materialkosten musst du gesondert prüfen.
- Welchen Vertrag willst du überhaupt beenden?
- Kannst du noch widerrufen statt zu kündigen?
- Welche Kündigungsfrist gilt für dein Fernstudium?
- Muss dein Anbieter einen Kündigungsbutton anbieten?
- Wie reichst du die Kündigung wirksam ein?
- Welche Kosten bleiben nach der Kündigung übrig?
- Wie beendest du ein Studium an einer Fernhochschule?
- Ist pausieren oder wechseln die bessere Alternative?
- Fazit: Erst den Vertrag prüfen, dann sauber aussteigen
- Häufige Fragen zum Abbruch eines Fernstudiums
- Kommentare
Welchen Vertrag willst du überhaupt beenden?
Für den richtigen Ausstieg musst du zuerst den Vertragstyp bestimmen. Ein Fernlehrgang bei einer Fernschule unterliegt häufig dem Fernunterrichtsschutzgesetz. An einer privaten Fernhochschule kommen Studienvertrag und Immatrikulation zusammen. An der staatlichen FernUniversität in Hagen beendest du dagegen in erster Linie deinen Hochschulstatus.
| Studienmodell | Was du beendest | Was du zuerst prüfen solltest |
|---|---|---|
| Fernlehrgang bei einer privaten Fernschule | Fernunterrichtsvertrag | Vertrag, AGB, ZFU-Zulassung und Frist nach FernUSG |
| Fernstudium an einer privaten Hochschule | Studienvertrag und gegebenenfalls Immatrikulation | Kündigungsregel im Studienvertrag, Exmatrikulationsordnung und ZFU-Eintrag des Angebots |
| Studium an der FernUniversität in Hagen | Öffentlich-rechtliche Immatrikulation | Rückmeldung, Exmatrikulationsantrag und bereits entstandene Semesterkosten |
| Onlinekurs, Coaching oder Mentoring | Privatrechtlicher Vertrag | Ob die Merkmale des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG erfüllt sind |
Die Bezeichnung des Angebots entscheidet nicht allein über die Rechtslage. Nach § 1 FernUSG kommt es auf die entgeltliche Wissensvermittlung, die überwiegende räumliche Trennung und eine Lernerfolgskontrolle an. Die Zulassungsnummer findest du meist im Vertrag, in den AGB oder in der ZFU-Lehrgangssuche. Bei privaten Hochschulen bestimmen Studienmodell und Vertragsunterlagen die Kündigungsregeln; staatliche Anerkennung oder Akkreditierung allein reichen dafür nicht aus.
Kannst du noch widerrufen statt zu kündigen?
Wenn der Vertragsschluss noch nicht lange zurückliegt, ist der Widerruf meist schneller als eine Kündigung. Für Fernunterrichtsverträge gilt nach § 4 FernUSG grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die reguläre Frist beträgt üblicherweise 14 Tage; einzelne Anbieter räumen freiwillig mehr Zeit zum Testen ein. Prüfe deshalb zuerst Vertragsdatum und Widerrufsbelehrung.
| Möglichkeit | Typischer Zeitraum | Wirkung |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Widerruf | in der Regel 14 Tage | Der Vertrag wird rückabgewickelt; Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. |
| Freiwillige Testphase | je nach Anbieter länger | Es gelten die zugesagten Bedingungen des Anbieters. |
| Ordentliche Kündigung | nach Ablauf der Widerrufs- oder Testphase | Der Vertrag endet erst zum berechneten Kündigungstermin. |
Formuliere den Widerruf eindeutig, etwa: „Hiermit widerrufe ich den am [Datum] geschlossenen Vertrag über den Lehrgang [Bezeichnung].“ Ergänze Namen, Anschrift und Vertragsnummer. Rücksendung und Kosten für Materialien regeln die Widerrufsbelehrung und die AGB.
Widerruf per Button: seit Juni 2026 Pflicht
Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB. Wer Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge anbietet, muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – gut lesbar beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Der Ablauf ist zweistufig, und du erhältst eine Eingangsbestätigung mit Zeitstempel.
Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Ein Muster-Widerrufsformular als PDF oder eine bloße E-Mail-Adresse reichen nicht mehr aus. Fehlt die Widerrufsfunktion, verlängert sich deine Widerrufsfrist – im Fernabsatz bis zu zwölf Monate und 14 Tage über das reguläre Ende hinaus. Prüfe deshalb zuerst die Webseite deines Anbieters, bevor du eine E-Mail formulierst.
Beispiele für verlängerte Probephasen
Einige Anbieter räumen über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus eine längere Probephase ein. Bei ILS und SGD kannst du den Lehrgang vier Wochen testen, die IU bietet im Fernstudium einen Probemonat. Lernst du danach weiter, zählt die Probezeit bei diesen Anbietern zur regulären und kostenpflichtigen Vertrags- beziehungsweise Studienzeit. Die genauen Bedingungen stehen im Vertrag und in den AGB.

Welche Kündigungsfrist gilt für dein Fernstudium?
Unterliegt dein Vertrag dem FernUSG, kannst du ihn erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Nach diesem ersten Halbjahr ist die Kündigung jederzeit mit einer Frist von drei Monaten möglich. Günstigere Regelungen im Vertrag dürfen dir einen früheren Ausstieg ermöglichen.
| Zeitpunkt | Gesetzliche Frist | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Erste ordentliche Kündigung | 6 Wochen zum Ablauf des ersten Halbjahres | Der Vertrag kann frühestens sechs Monate nach Vertragsschluss ordentlich enden. |
| Nach Ablauf des ersten Halbjahres | 3 Monate, jederzeit | Der Vertrag endet drei Monate nach Zugang der Kündigung. |
| Kündigung aus wichtigem Grund | keine reguläre Frist | Nur bei einem ausreichend gewichtigen, im Einzelfall nachweisbaren Grund. |
Zwei Beispiele für die Fristberechnung
Bei einem Vertragsschluss am 15. Januar endet das erste Halbjahr am 15. Juli; die Kündigung muss dem Anbieter spätestens sechs Wochen vorher, in diesem Fall also vor dem 1. Juni, zugehen. Läuft der Vertrag bereits länger und geht die Kündigung etwa am 12. September ein, endet er bei der dreimonatigen Frist grundsätzlich am 12. Dezember.
Die Grundlage steht in § 5 FernUSG. Praxisfälle findest du in unserer Community zur ILS-Kündigungsfrist und zum Ausstieg aus dem Fernabitur.
Wann kommt eine fristlose Kündigung infrage?
Das FernUSG lässt eine Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich zu. Eine Erkrankung, berufliche Veränderung oder finanzielle Belastung führt aber nicht automatisch zu einem sofortigen Vertragsende. Entscheidend sind Dauer, Schwere, Nachweise und die Frage, ob dir die Fortsetzung bis zum regulären Termin noch zugemutet werden kann. Lass einen streitigen Fall individuell prüfen, bevor du Zahlungen einstellst.
Muss dein Anbieter einen Kündigungsbutton anbieten?
Ja – wenn du deinen Vertrag online abschließen konntest. Nach § 312k BGB muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern über eine Webseite einen entgeltlichen Dauervertrag anbietet, dort auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2022. Fehlt der Button oder ist der Weg fehlerhaft gebaut, kannst du jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen.
Für Fernunterrichtsverträge greift keine Ausnahme. Das Gesetz nimmt nur Verträge aus, für deren Kündigung gesetzlich eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist – und § 5 FernUSG verlangt genau Textform, nicht mehr. Wer seinen Lehrgang also per Onlineanmeldung gebucht hat, muss ihn auch per Button kündigen können.
| Dein Fall | Button-Pflicht | Warum |
|---|---|---|
| Fernlehrgang online gebucht | ja | entgeltliches Dauerschuldverhältnis, online abschließbar, Textform genügt |
| Studienvertrag einer privaten Hochschule online bestätigt | in der Regel ja | privatrechtlicher Vertrag mit laufenden Gebühren |
| Anmeldung per Papierformular oder Post | nein | kein Vertragsschluss über die Webseite |
| Immatrikulation an der FernUniversität in Hagen | nein | öffentlich-rechtliches Verhältnis, kein Verbrauchervertrag |
So muss der Weg aufgebaut sein
Der Gesetzgeber schreibt zwei Stufen vor. Die erste Schaltfläche trägt die Worte „Verträge hier kündigen“ oder eine gleichbedeutende Formulierung und führt unmittelbar auf eine Bestätigungsseite. Dort gibst du deine Angaben ein und löst die Kündigung über eine zweite Schaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ aus.
- Beide Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein – ein vorgeschalteter Login ist nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte regelmäßig zu viel verlangt.
- Die Bestätigungsseite muss dich nach Art der Kündigung, deiner Identifizierbarkeit, der Bezeichnung des Vertrags und dem gewünschten Beendigungszeitpunkt fragen.
- Gibst du keinen Zeitpunkt an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Termin.
- Der Anbieter muss dir Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sofort elektronisch in Textform bestätigen. Diese Bestätigung ist dein Zugangsnachweis – sichere sie.
- Die Bestätigungsseite darf nichts anderes enthalten als Formular und Bestätigungsschaltfläche. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden (I ZR 200/25), dass dort auch keine Alternativangebote stehen dürfen – etwa der Vorschlag, den Vertrag lieber zu pausieren.
Der letzte Punkt ist im Fernunterricht praktisch relevant. Viele Anbieter stellen vor das Kündigungsformular den Hinweis, du mögest dich doch zuerst an deine Studienbetreuung wenden. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, an welcher Stelle der Strecke dieser Hinweis steht: auf einer vorgelagerten Infoseite unbedenklich, auf der Bestätigungsseite selbst nach dem BGH-Urteil nicht.
Was gilt, wenn der Button fehlt?
Dann greift § 312k Absatz 6 BGB: Du kannst den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die sechswöchige und die dreimonatige Frist aus dem FernUSG wären in diesem Fall also hinfällig. Das ist ein starkes Recht – und genau deshalb solltest du es nicht im Alleingang gegen eine laufende Forderung einsetzen.
Wie reichst du die Kündigung wirksam ein?
Eine Kündigung nach dem FernUSG bedarf der Textform. Eine E-Mail oder ein bestätigtes Onlineformular kann daher genügen; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Nach § 126b BGB muss die Erklärung lesbar sein, dich erkennen lassen und auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Sichere Nachricht, Anhänge und Anbieterantwort beziehungsweise Formularbestätigung.
- Nenne deinen vollständigen Namen, deine Anschrift, die Vertragsnummer und den Lehrgang oder Studiengang.
- Kündige zu einem berechneten Datum oder hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
- Bitte um eine Antwort mit Vertragsende, letzter Zahlung und möglichen Materialrückgaben.
- Speichere Kündigung, Zugangsnachweis und Antwort dauerhaft.
Ein gesetzliches Pflichtmuster gibt es nicht. Der folgende Entwurf enthält die eindeutige Kündigungserklärung und die Angaben, welche die Verbraucherzentrale für Kündigungen in Textform empfiehlt.
Betreff: Kündigung meines Fernunterrichts-/Studienvertrags, Vertragsnummer [Nummer]
Guten Tag,
hiermit kündige ich meinen am [Datum] geschlossenen Vertrag über [Lehrgang oder Studiengang] ordentlich zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Zugang dieser Kündigung, den Beendigungszeitpunkt und die bis dahin noch fälligen Zahlungen in Textform. Teilen Sie mir außerdem mit, ob und bis wann ich Studienmaterialien zurücksenden muss.
Name
Anschrift
Teilnehmer- oder Matrikelnummer
Ein Einschreiben ist keine gesetzliche Voraussetzung, bei wichtigen Fristen oder einem drohenden Streit über den Zugang aber sinnvoll. Bittest du per E-Mail um eine Antwort, ist das nicht mit der technischen Empfangs- oder Lesebestätigung gleichzusetzen: Sie kann abgelehnt werden und hat laut Verbraucherzentrale einen unklaren Beweiswert.
Welche Kosten bleiben nach der Kündigung übrig?
Nach § 5 Absatz 3 FernUSG musst du grundsätzlich nur den Anteil der Vergütung zahlen, der dem Wert der Leistungen während der tatsächlichen Vertragslaufzeit entspricht. Eine Kündigung stoppt die Zahlungen daher nicht sofort, sondern zum wirksamen Endtermin. Zusätzliche Material-, Seminar- oder Prüfungsgebühren sind gesondert zu prüfen.
| Kostenpunkt | Typische Behandlung | Was du prüfen solltest |
|---|---|---|
| Monatliche Lehrgangs- oder Studiengebühr | bis zum wirksamen Vertragsende | Stimmt das vom Anbieter bestätigte Enddatum? |
| Im Voraus gezahlte Gebühren | gegebenenfalls anteilige Abrechnung oder Erstattung | Fordere eine nachvollziehbare Schlussabrechnung an. |
| Gedruckte Lernmaterialien | abhängig von Widerruf, Kündigung und AGB | Musst du ungenutzte Materialien zurückgeben? |
| Seminar- und Prüfungsgebühren | können separat entstehen | Wurde die Leistung bereits gebucht oder erbracht? |
| Externe Prüfung | läuft häufig unabhängig vom Fernlehrgang | Prüfe die Bedingungen der IHK, Behörde oder Prüfungsstelle. |
Eine pauschale Forderung über sämtliche Raten bis zum ursprünglich geplanten Lehrgangsende passt regelmäßig nicht zu der gesetzlichen Kündigungsregel. Fordert der Anbieter Zahlungen über den bestätigten Kündigungstermin hinaus, verlange eine Aufschlüsselung der Forderung. Stelle Zahlungen bei Unklarheiten aber nicht vorschnell ein, sondern hole bei einer Verbraucherzentrale oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt eine Einzelfallprüfung ein.
Wie hoch die finanzielle Belastung eines Fernstudiums insgesamt ausfallen kann und welche Kosten häufig übersehen werden, zeigen wir ausführlich in unserem Beitrag zu den Kosten und zur Finanzierung eines Fernstudiums.
Was gilt, wenn die ZFU-Zulassung fehlt?
Zulassungspflichtige Fernlehrgänge benötigen nach § 12 FernUSG eine Zulassung; fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Prüfe Vertrag und ZFU-Lehrgangssuche. Ob ein Angebot zulassungspflichtig ist und welche Rückforderungsansprüche bestehen, kann rechtlich anspruchsvoll sein und sollte besonders bei hohen Beträgen professionell geprüft werden.
Wie beendest du ein Studium an einer Fernhochschule?
An einer Fernhochschule musst du zwischen Zahlungsvertrag und Hochschulstatus unterscheiden. Bei einer privaten Hochschule kann die Kündigung des Studienvertrags neben einer formalen Exmatrikulation stehen. An der staatlichen FernUniversität in Hagen genügt für das reguläre Semesterende die ausbleibende Rückmeldung; eine sofortige Exmatrikulation muss beantragt werden.
Private Fernhochschule: Vertrag und Hochschulstatus prüfen
Lege Studienvertrag, AGB, Gebührenordnung und Exmatrikulationsordnung nebeneinander. Sie zeigen, wie der kostenpflichtige Vertrag und dein Hochschulstatus enden. Ob zusätzlich das FernUSG greift, hängt vom konkreten Angebot ab; prüfe deshalb auch die ZFU-Lehrgangssuche. Widersprechen sich Kündigungsbestätigung und Exmatrikulationsdatum, lass dir die Folgen schriftlich erläutern.
FernUni Hagen: Nicht zurückmelden oder Antrag stellen
An der FernUniversität in Hagen gibt es bei einem regulären Studium keinen mehrjährigen privatrechtlichen Studienvertrag wie bei einer privaten Fernhochschule. Wenn du dich nicht für das nächste Semester zurückmeldest, wirst du laut den Informationen der FernUni zur Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters automatisch exmatrikuliert: zum 30. September im Sommersemester beziehungsweise zum 31. März im Wintersemester.
Willst du deinen Hochschulstatus früher beenden, kannst du jederzeit einen Exmatrikulationsantrag stellen und zwischen sofortiger Exmatrikulation und dem Semesterende wählen. Bereits entstandene Semesterkosten bleiben nach den aktuellen Regelungen der FernUni grundsätzlich zu zahlen. Prüfe daher vor dem Antrag, ob für das laufende oder bereits zurückgemeldete Semester noch Gebühren offen sind.
Leistungsnachweise und ECTS vor dem Ausstieg sichern
Bereits bestandene Module bleiben dokumentiert. Sichere Transcript of Records, Modulbeschreibungen, Prüfungsordnungen und Bescheinigungen, falls du Leistungen später anerkennen lassen möchtest. Bei der FernUni Hagen bleibt studyPORT nach der Exmatrikulation laut den aktuellen Hinweisen noch 90 Tage zugänglich; danach musst du Dokumente beim Studierendensekretariat anfordern.
BAföG, Kindergeld und Versicherungen informieren
Mit dem Studienende können sich BAföG, Kindergeld, Stipendien, Krankenversicherung oder Vergünstigungen für Studierende ändern. Informiere die jeweils zuständige Stelle zeitnah über Abbruch oder Exmatrikulation. Welche Folgen eintreten und ab welchem Datum sie gelten, hängt von der Leistung und deiner persönlichen Situation ab.
- BAföG-Amt oder anderer Förderträger
- Familienkasse bei laufendem Kindergeld
- Krankenversicherung bei studentischer Versicherung
- Stipendiengeber oder Arbeitgeber bei finanzieller Unterstützung
- Prüfungsamt bei angemeldeten oder noch offenen Prüfungen
Ist pausieren oder wechseln die bessere Alternative?
Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn du das Studium dauerhaft beenden und die laufenden Kosten stoppen möchtest. Liegt das Problem dagegen nur in einer vorübergehenden Überlastung, dem Studiengang oder dem Anbieter, können Pause, Zeitmodellwechsel oder Hochschulwechsel bessere Lösungen sein. Prüfe sie jedoch vor dem Versand der Kündigung.
| Option | Wann sie passen kann | Was du vorher klären solltest |
|---|---|---|
| Kündigen | Du willst das Angebot dauerhaft verlassen und weitere Kosten beenden. | Kündigungsfrist, Restkosten, Exmatrikulation und Nachweise |
| Pausieren oder Urlaubssemester | Job, Familie oder Gesundheit lassen das Studium vorübergehend nicht zu. | Gebühren während der Pause, maximale Dauer und Kündigungsmöglichkeiten |
| Zeitmodell wechseln | Der Studiengang passt, aber das Lerntempo ist zu hoch. | Neue Monatsrate, Gesamtkosten und verlängerte Vertragsdauer |
| Studiengang wechseln | Die Lernform passt, aber das Fach nicht. | Anrechnung, neue Zulassung und mögliche Wechselgebühren |
| Hochschule wechseln | Betreuung, Prüfungsform oder Organisation überzeugen nicht. | Verbindliche Anrechnung vor der Exmatrikulation |

Eine Pause ist nicht automatisch kostenlos. Einige Anbieter verlängern lediglich die Vertrags- und Studiendauer oder schließen eine Kündigung während des Urlaubssemesters aus. Lass dir deshalb Beginn, Ende, Gebühren und Kündigungsfolgen schriftlich bestätigen. Ein konkretes Beispiel erläutern wir in unserem Beitrag zum Urlaubssemester im IU-Fernstudium.
Für einen Wechsel hilft unsere Übersicht der Fernhochschulen; für schulische Abschlüsse findest du Besonderheiten in der Kategorie Fernabitur. Wie ein Abbruch persönlich verlaufen kann, beschreibt Christian in seinem Erfahrungsbericht zur FernUni Hagen.
Fazit: Erst den Vertrag prüfen, dann sauber aussteigen
Der sichere Ausstieg folgt einer klaren Reihenfolge: Vertragstyp bestimmen, Kündigungsweg auf der Webseite prüfen, Frist berechnen und die Folgen kontrollieren. Bei einer Hochschule kommen Exmatrikulation, Leistungsnachweise und Meldungen an Förderstellen hinzu. Verlasse dich dabei nicht auf allgemeine Aussagen des Anbieters, sondern gleiche Bestätigung, Vertrag und geltendes Recht miteinander ab.
- Suche Vertrag, AGB, Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls ZFU-Zulassung heraus.
- Prüfe Widerruf, freiwillige Testphase und den frühestmöglichen Kündigungstermin.
- Sieh auf der Webseite nach, ob es einen Widerrufs- und einen Kündigungsbutton gibt.
- Sende die Kündigung in Textform und sichere einen Zugangsnachweis.
- Kontrolliere Vertragsende, Schlussabrechnung, Exmatrikulation und Leistungsnachweise.
Häufige Fragen zum Abbruch eines Fernstudiums
Ja. Gilt das FernUSG, genügt Textform. Sende die Kündigung an die offizielle Adresse, sichere die Nachricht und bitte um eine Antwort mit Kündigungstermin. Eine technische Lese- oder Empfangsbestätigung ist kein verlässlicher Zugangsnachweis.
Wenn du den Vertrag über die Webseite abschließen konntest: ja. Nach § 312k BGB muss dort eine Kündigungsschaltfläche stehen, die ohne Login erreichbar ist und dich in zwei Schritten zur Kündigung führt. Für die Immatrikulation an einer staatlichen Fernuniversität gilt das nicht.
Dann kannst du nach § 312k Absatz 6 BGB jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen. Sichere vorher Screenshots deines Klickwegs und lass den Fall prüfen, statt einfach die Zahlungen einzustellen.
Du kannst früher kündigen, der Vertrag endet nach § 5 FernUSG aber erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres bei sechswöchiger Frist. Ein früheres Ende ermöglichen nur Widerruf, günstigere Vertragsregeln oder ein wichtiger Grund.
Eine schwere oder langfristige Erkrankung kann ein wichtiger Grund sein, führt aber nicht automatisch zur fristlosen Kündigung. Entscheidend sind der Einzelfall, geeignete Nachweise und die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.
Das hängt von Anbieter, AGB und Beendigungsgrund ab. Beim Widerruf gelten andere Regeln als bei einer ordentlichen Kündigung. Lass dir Rückgabefrist und Kosten schriftlich bestätigen.
Bestandene Leistungen bleiben dokumentiert. Über eine spätere Anerkennung entscheidet die neue Hochschule. Sichere vor der Exmatrikulation Transcript of Records, Modulbeschreibungen und die geltende Prüfungsordnung.
Ein Abbruch kann laufende Leistungen verändern. Informiere BAföG-Amt, Familienkasse und gegebenenfalls Krankenversicherung oder Stipendiengeber zeitnah. Wann ein Anspruch endet, hängt von deiner persönlichen Situation ab.
Quellen und Rechtsstand: Fernunterrichtsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4, 5, 7 und 12; §§ 126b, 312k und 356a BGB; BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25; Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht; aktuelle AGB von ILS und SGD; Informationen der FernUniversität in Hagen zu Exmatrikulation und Bescheinigungen. Stand: 24. September 2026.
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