11.11.2025 🤔1 1

Bundesverband warnt vor Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter positioniert sich klar gegen die Forderung des Nationalen Normenkontrollrates (NKR), das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ersatzlos abzuschaffen. In einem aktuellen Positionspapier warnt der Verband vor den Folgen für Millionen Weiterbildungswillige und fordert stattdessen eine Modernisierung des Gesetzes unter dem Motto „Qualität sichern. Zukunft gestalten."

Der Nationale Normenkontrollrat hatte jüngst in einem Positionspapier die Abschaffung des FernUSG gefordert. Der Bundesverband der Fernstudienanbieter reagiert mit einer deutlichen Gegenposition unter dem Titel „Wenn Verbraucherschutz stört: Warum das FernUSG wirtschaftlichen Interessen im Weg steht – und das gut so ist" sowie einem detaillierten Positionspapier zur Modernisierung des Gesetzes.

FernUSG bleibt unverzichtbar

Aus Sicht des Verbandes ist das Fernunterrichtsschutzgesetz ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Qualität und Verbraucherschutz in der digitalen Weiterbildung. Die staatliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) gewährleiste Qualität und Verbraucherschutz auch in der digitalen Bildung. Das FernUSG stelle dabei sicher: staatliche inhaltliche Qualitätsprüfung, vertragliche Transparenz und Fairness für Teilnehmende sowie Rechtssicherheit für Anbieter und Lernende.

Weder das AGB-Recht noch neue verbraucherschutzrechtliche Regelungen könnten das FernUSG ersetzen, betont der Verband. Ohne dessen Schutz fehle es an verbindlichen Standards für digitale Weiterbildungsangebote. Die gesetzlich vorgeschriebene Zulassungspflicht führe im Fernunterricht zu klaren Strukturen, verbindlichen Lernzielen und überprüfbarer Qualität.

„Dass dieses Gesetz vielen nicht geläufig ist, heißt nicht, dass es keine Wirkung entfaltet", heißt es in der Stellungnahme. Die Wirkung zeige sich gerade darin, dass es verhindere, was in anderen Märkten regelmäßig zu beobachten sei: intransparente Angebote, überzogene Preisversprechen und eine Abwärtsspirale in der Qualität.

BGH-Urteil schafft neuen Handlungsdruck

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat die Reichweite des FernUSG erheblich ausgeweitet. Es stellt klar: Auch unternehmerisch genutzte Weiterbildungsangebote können unter das FernUSG fallen, sofern die Merkmale wie asynchrone Vermittlung und Lernerfolgskontrolle erfüllt sind.

Diese Rechtsprechung bringe nicht nur Rechtssicherheit für Lernende, sondern auch neue Anbietergruppen unter das FernUSG. Insbesondere strukturierte Coaching- und Mentoring-Programme seien betroffen und stünden nun vor der Aufgabe, ihre Formate an die Anforderungen der ZFU-Zulassung anzupassen. Das BGH-Urteil stelle den Staat aktuell unter großen Handlungsdruck, so der Verband.

Klare Forderungen zur Modernisierung

Der Bundesverband fordert eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs: Das FernUSG sei ein Verbraucherschutzgesetz für Fernunterricht im Sinne des Paragraf 1 FernUSG. Die BGH-Rechtsprechung führe aktuell zu Irritationen hinsichtlich der Auslegung im Bereich B2B – hier bedürfe es dringender Klärung.

Synchrone Formate wie Live-Webinare sollten nicht unter das FernUSG fallen. Angebote, bei denen asynchrone Wissensvermittlung dominiere und die Lernkontrolle enthalten sei, könnten hingegen Fernunterricht im Sinne des FernUSG sein. Reines Coaching, das individuelle Begleitung ohne standardisierte Inhalte biete, sei kein Fernunterricht.

Zur Modernisierung und Entbürokratisierung schlägt der Verband vor: rechtssichere Einbeziehung von KI-basierten Lernsystemen, Integration neuer Formate, Lernwege und moderner Erfolgskontrollen, Zulassung moderner Zahlungsmethoden, Verzicht auf inhaltliche Doppelprüfungen etwa bei Fernhochschulen sowie die Streichung veralteter Paragrafen.

Schutz erhalten, Gesetz zukunftsfähig machen

„Das FernUSG ist das zentrale Instrument für Qualität und Verbraucherschutz in der digitalen Weiterbildung", betont der Verband. Es sichere Standards, die in Präsenzformaten oft nicht verlangt würden: verbindliche Lernziele, nachvollziehbare Konzepte und rechtliche Klarheit.

Eine Novellierung dürfe diesen Schutz nicht relativieren, sondern müsse ihn an neue digitale Realitäten anpassen. Die Zukunft der beruflichen Weiterbildung sei digital und brauche ein FernUSG, das Innovation ermögliche, aber zugleich Orientierung und Sicherheit biete.

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter bringe seine Expertise aus über fünf Jahrzehnten gerne in die Gesetzgebungsprozesse ein – konstruktiv, lösungsorientiert und mit konkreten Vorschlägen zur Formulierung und Umsetzung.

Das vollständige Positionspapier zur Modernisierung des FernUSG ist auf der Website des Bundesverbandes der Fernstudienanbieter verfügbar.

 

Quelle: Pressemitteilung vom 11.11.2025
Veröffentlicht am von
Aktualisiert: 12.11.2025 05:35

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  • Christian Wolf · vor 26 Tagen
    Ich sehe das ehrlich gesagt kritisch. Klar, Verbraucherschutz ist wichtig, aber mal ehrlich: Wir trauen Menschen zu, Kredite aufzunehmen, Autos zu fahren, Unternehmen zu gründen. Aber bei einem Online-Kurs brauchen sie erstmal einen Stempel vom Staat?

    Das FernUSG ist von 1977. Damals bedeutete Fernunterricht: Ordner per Post. Heute haben wir KI-Tutoren, adaptive Lernpfade, Microlearning. Und all das muss monatelang auf Zulassung warten, während andere Länder längst EdTech-Hubs aufbauen.

    Ich glaube, Innovation entsteht nicht durch Regulierung, sondern trotz ihr. Und Vertrauen schaffen wir nicht durch Vorabkontrolle, sondern durch Transparenz, Bewertungen und die Mündigkeit der Lernenden.

    Modernisierung? Ja, gerne. Aber das Gesetz sollte nicht der Maßstab sein, an dem sich digitale Bildung messen lassen muss. Bildung braucht Freiheit – und Lernende können selbst entscheiden, was gut für sie ist.