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Fernstudium mit staatlicher Förderung: Alles zum BAföG für Fernstudierende

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die wohl bekannteste staatliche Unterstützung zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildung. Das klassische BAföG wird vor allem mit der Berufsausbildung und dem Präsenzstudium in Verbindung gebracht. Stellt sich die Frage: Wie sieht es damit für Fernstudierende aus?

In diesem Artikel möchte ich dir einen Überblick zu den Möglichkeiten der Finanzierung mit dem Studierenden-BAföG im Fernstudium verschaffen und erörtern, zu welchen Bedingungen und wie du diese finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen kannst.

Wie wird mit dem klassischen BAföG gefördert?

Das klassische BAföG bietet Auszubildenden und Studierenden eine finanzielle Unterstützung zur Deckung ihres Lebensunterhalts während der Ausbildung. Darin enthalten sind neben einem Grundbedarf auch eine Wohnpauschale und weitere Zuschläge, u.a. für Kranken- und Pflegeversicherung.

Das BAföG besteht zur Hälfte aus rückzahlungsfreiem Zuschuss und zinslosem Darlehen.

Zu dieser grundlegenden Förderung können BAföG-Empfänger weitere finanzielle Vergünstigungen beantragen. Dazu gehören beispielsweise die Befreiung von Rundfunkbeiträgen sowie die Möglichkeit, den Sozialtarif der Telekom zu nutzen.

Das sind die Voraussetzungen für eine Förderung mit BAföG im Fernstudium

Das „Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung“ (a.k.a. Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz: BAföG) bildet die rechtliche Grundlage für die individuelle Förderung von Ausbildungen in Deutschland. In diesem sind sowohl der Rechtsanspruch (§1) als auch die Bedingungen für die Förderung geregelt (§2 ff.), inklusive jener für das Fernstudium.

  • Anerkannter Studiengang: Das Fernstudium muss einen gleichwertigen Abschluss wie ein Präsenzstudium bzw. ein Studium an einer staatlichen Hochschule bieten. Das heißt Hochschule und Studiengang müssen staatlich anerkannt und akkreditiert sein.
  • Erststudium: Der gewählte Studiengang, ob Bachelor oder Master, muss das erste Studium mit einem Abschluss dieses akademischen Grades sein. Im Falle eines Masterstudiums muss dieses dem Bachelorabschluss fachlich entsprechen. Bei anderweitiger Qualifikation für einen Masterstudiengang ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Amt notwendig.
  • Studium in Vollzeit bzw. Studentenstatus: Nur Vollzeit-Fernstudien sind förderfähig. Dabei muss das Studium ganz klar einen Großteil der wöchentlichen Arbeitskraft beanspruchen, um als Student zu gelten. Als Faustregel müssten etwa 40 Stunden pro Woche in das Studium investiert werden, inklusive Vorlesungen und Selbststudium. Entsprechend gelten 20 Stunden wöchentliche berufliche Tätigkeit als obere Grenze, um den Studierendenstatus nicht zu verlieren.
  • Höchstalter: BAföG kann bis zum Alter von 45 Jahren beantragt werden. Ausschlaggebend ist das Alter bei Studienbeginn. Es gibt Ausnahmeregelungen, wenn es sich um ein Masterstudium im Anschluss an den Bachelor handelt, oder sich die Aufnahme des Studiums aufgrund familiärer oder persönlicher Gründe verzögert.
  • Förderungszeitraum und -höchstdauer: Im Fernstudium gilt die Förderung mit dem BAföG nur für die letzten 12 Monate vor dem Abschluss. Diese zeitliche Begrenzung auf das letzte Jahr des Studiums ist spezifisch für Fernstudienprogramme und soll sicherstellen, dass Studierende in der entscheidenden Phase ihrer Ausbildung finanzielle Unterstützung erhalten, um sich verstärkt auf ihren Abschluss konzentrieren zu können. Möglichkeiten zur Verlängerung gibt es bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder längerer bzw. chronischer Krankheit.
  • Nachweis der Einhaltung der Regelstudienzeit: Analog zum Präsenzstudium müssen Studienleistungen nachgewiesen werden, die Aufschluss über die Einhaltung der Regelstudienzeit und Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss geben. Im Falle des Fernstudiums gilt dafür ein Nachweis zu den Studienleistungen der 6 Monate vor dem angestrebten Beginn der BAföG-Förderung, in einem 6-semestrigen Studiengang also zum 4. Semester. Ausschlaggebend für die Förderung ist die Erreichung aller Credit Points (CP) die für das Studium bis zum entsprechenden Semester vorgesehen sind.
  • Anrechnung des Einkommens und Vermögens: Vermögen und Einkommen, die etwaige Freibeträge übersteigen, werden auf den BAföG-Bedarf angerechnet, bis hin zum Verlust des Anspruchs. Hierbei wird beim Elternabhängigen BAföG das Einkommen der Eltern, beim Elternunabhängigen BAföG entsprechend des Ehe-/Lebenspartners, mit berücksichtigt.

Diese Kriterien bilden die Grundlage für die Gewährung von BAföG im Rahmen eines Fernstudiums.

Wie hoch ist das BAföG im Fernstudium?

Wie auch im Präsenzstudium beträgt der BAföG-Höchstsatz im Fernstudium 934 € monatlich bzw. ab einem Alter von über 30 Jahren 1018 € und setzt sich zusammen aus:

  • Grundbedarf: 452 €
  • Wohnpauschale: 360 €, bei Eltern wohnend 59 €
  • Zuschlag für KV, wenn nicht familienversichert: bis zu 94 €, ab einem Alter über 30 Jahren bis zu 167 €
  • Zuschlag für PV, wenn beitragspflichtig: bis zu 28 €, ab einem Alter über 30 Jahren bis zu 38 €

Hinzu kommen Zuschläge für Eltern und ein Zuschuss für Studienanfänger aus sozial benachteiligten Familien:

  • Kinderbetreuungszuschlag: 160 € pro Kind unter 14 Jahren
  • Studienstarthilfe: einmalig 1000 €

Schließlich gibt es Freibeträge, bis zu denen man BAföG ohne Minderung erhält:

  • Vermögensfreibeträge: Seit dem Wintersemester 2022/2023 gilt für das Vermögen unter 30-Jähriger ein Freibetrag von 15000 €, für Ü30 ein Freibetrag von 45000 €. Hinzu kommen 2300 € pro weitere Person im Haushalt mit (Ehe-)Partner und/oder Kinder.
  • Einkommensfreibeträge: Für das Einkommen gelten 6270 € als Freibetrag für 12 Monate, ab 2025 etwa 6672 €. Zudem bleiben ab 2024/2025 monatlich 765 € pro Kind und 1685 € für das Einkommen von Ehe-/Lebenspartnern, sowie 2535 € von verheirateten Eltern und ein 50%-Freibetrag anrechnungsfrei.

Wann gilt das Elternunabhängige BAföG?

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung mit dem BAföG besteht nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern werden daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich angerechnet.

Gemäß § 11 Abs. 3 BAföG gibt es Ausnahmen von der familienabhängigen Förderung. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende:

  • bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren, oder
  • bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.

Da der Bachelor ein berufsqualifizierender Abschluss ist, kann auch dieser mit anschließend 3 Jahren Erwerbstätigkeit zum Elternunabhängigen BAföG für das Masterstudium berechtigen.

Beispiele für Berechnungen

Zur Berechnung sollen als Beispiel zwei vereinfachte Szenarien dargestellt werden, die jeweils das Elternabhängige und Elternunabhängie BAföG beleuchten.

Beispiel 1: Elternabhängiges BAföG

Für das erste Beispiel soll angenommen werden, dass das Studium direkt nach dem Abitur und vom Elternhaus aus erfolgt ist.

  • erste Ausbildung, direkt nach Abi
  • bei verheirateten Eltern lebend, familienversichert
  • Vater: 36000 € Brutto, 25000 € Netto, 3900 € Steuern, Stand vorletztes Jahr
  • Mutter: 30000 € Brutto, 22000 € Netto, 2500 € Steuern, Stand vorletztes Jahr
  • 1 Geschwister mit BAföG-Anspruch

 Nach diesem Szenario ergibt sich für das Elternabhängige BAföG folgende Berechnung:

GrundbedarfBetrag in €
Grundbedarf 452,00
+ Wohngeldpauschale 59,00
= Gesamter Grundbedarf 511,00
Einkommen der ElternBetrag in €
Monatliches Brutto-Einkommen Eltern gesamt 5500,00
- Berücksichtigung monatliche Sozialabgaben aus Einkommen 1188,00
- Berücksichtigung monatlich gezahlte Steuern aus Einkommen 533,33
= Bereinigtes Einkommen 3778,67
- Freibetrag auf Einkommen der Eltern (ab 2025) 2535,00
- %-Freibetrag 622,00
- Geschwisterregelung 311,00
= Anrechenbares Einkommen der Eltern 310,67
Elternabhängiges BAföGBetrag in €
Gesamter Grundbedarf 511,00
- Anrechenbares Einkommen der Eltern 310,67
= Monatliches BAföG 200,33
rückzahlungspflichtiges Darlehen 100,17

Da im Fernstudium nur die letzten 12 Monate mit BAföG gefördert werden, können oder müssen die vorherigen Semester anderweitig finanziert werden. Für die Zeit des BAföG-Bezugs gilt jedoch, dass ein Minijob mit etwa 538 € monatlich ohne weitere Abzüge möglich ist (Stand 2024).

Beispiel 2: Elternunabhängiges BAföG

Für das zweite Beispiel soll ein Aufbaustudium bei gleichzeitiger Werktätigkeit und mit Familie dargestellt werden.

  • Alter über 30
  • Masterstudium nach vorangegangenem Bachelor und anschließender Berufstätigkeit
  • Studiengebühren i.H.v. 360 € pro Monat
  • Weiterbeschäftigung in Teilzeit mit 20-Stunden-Woche zu 1600 € Brutto pro Monat
  • Mietwohnung, gesetzlich KV/PV-versichert
  • Auto mit 10000 € Restwert, sonstiges Vermögen (Bausparer, Aktien, Lebensversicherungen etc.) i.H.v. 12000 €
  • eingetragener Lebenspartner: 30000 € Brutto, 22000 € Netto, 2500 € Steuern, Stand vorletztes Jahr
  • 1 Kind unter 14 Jahren

In diesem Szenario berechnet sich das Elternunabhängige BAföG wie folgt:

GrundbedarfBetrag in €
Grundbedarf 452,00
+ Wohngeldpauschale 360,00
+ KV maximal 167,00
+ PV maximal 38,00
+ Betreuungszuschlag pro Kind unter 14 160,00
= Gesamter Grundbedarf 1177,00

Dieser Grundbedarf mag auf den ersten Blick ungewöhnlich viel erscheinen, weil man überall regelmäßig die Zahl 934 € zum BAföG-Höchstsatz sieht. Ausschlaggebend hierfür sind das Alter über 30 für die Kranken-/Pflegeversicherungszuschläge und der Betreuungszuschlag für Kinder, die in dieser Kombination selten erwähnt werden. Die Website der Studierendenwerke ist dahingehend wohl die beste Quelle für die Berechnung.

Eigenes EinkommenBetrag in €
Monatliches Brutto-Einkommen 1600,00
- Berücksichtigung monatliche Sozialabgaben aus Einkommen 323,46
- Berücksichtigung monatlich gezahlte Steuern aus Einkommen 111,31
- Werbungskosten (pauschal) 102,50
- Freibetrag auf Einkommen 330,00
- Freibetrag für Kinder (zwei Drittel der 765 €, ab 2025) 510,00
- Härtefreibetrag für Studiengebühren 360,00
= Anrechenbares Einkommen 0,00
VermögenBetrag in €
Vermögen gesamt 22000,00
- Grundfreibetrag für Vermögen, ab 30 45000,00
- Freibetrag für eingetragenen Lebenspartner 2300,00
- Freibetrag für Kinder 2300,00
= Anrechenbares Vermögen 0,00
Einkommen des LebenspartnersBetrag in €
Monatliches Brutto-Einkommen des Lebenspartners 2500,00
- Berücksichtigung monatliche Sozialabgaben aus Einkommen 540,00
- Berücksichtigung monatlich gezahlte Steuern aus Einkommen 208,33
= Bereinigtes Einkommen 1751,67
- Freibetrag auf Einkommen des Lebenspartners (ab 2025) 1685,00
- Freibetrag für Kinder (ein Drittel der 765 €, ab 2025) 255,00
= Anrechenbares Einkommen des Lebenspartners 0,00
Elternunabhängiges BAföGBetrag in €
Gesamter Grundbedarf 1177,00
- Anrechenbares Einkommen 0,00
- Anrechenbares Vermögen 0,00
- Anrechenbares Einkommen des Lebenspartners 0,00
= Monatliches BAföG 1177,00
rückzahlungspflichtiges Darlehen 504,00

Das Elternunabhängige BAföG kann sich also richtig lohnen. Begünstigend wirken hier vor allem die Freibeträge auf das Vermögen und für Kinder sowie die Studiengebühren. Auch ein eigenes Einkommen ist durchaus möglich, aber vor allem  durch die maximale Wochenarbeitszeit von 20 Stunden limitiert.

Antragsverfahren für das BAföG

Bevor du deinen BAföG-Antrag einreichst, ist es natürlich wichtig, die Voraussetzungen zu überprüfen und die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Durch die Einhaltung von Fristen und die Wahl des richtigen Amtes kannst du den Antragsprozess reibungsloser gestalten.

  1. Voraussetzungen überprüfen: Stelle sicher, dass du alle Voraussetzungen für den BAföG-Anspruch erfüllst, wie zum Beispiel Eltern(un)abhängigkeit, Einkommensgrenzen und die Voraussetzungen an das Studium.
  2. Beschaffung der Unterlagen: Sammle frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen für deinen Antrag. Dazu gehören Formblätter (auf der BAföG-Webseite als Download verfügbar), Einkommensbelege von dir, deinen Eltern und/oder Ehe-/Lebenspartnern, Nachweise über Vermögensverhältnisse und Versichertenstatus, sowie die Zulassung bzw. Leistungsnachweise deiner Hochschule.
  3. Fristen einhalten: Der beste Zeitpunkt für die Antragstellung ist, sobald du deine letzten Prüfungsergebnisse vorm Beginn der letzten 12 Monate deiner Studienzeit erhältst und dir entsprechende Leistungsnachweise ausstellen lassen kannst. Spätestens einen Monat vor BAföG-Beginn sollte der Antrag eingereicht werden, ansonsten kann sich durch die Bearbeitungszeit der Bewilligungszeitraum verspäten und verkürzen.
  4. Antrag stellen: Der Antrag kann mit den vorgeschriebenen Formblättern entweder über BAföG-Digital-Onlineportal und -App oder schriftlich über das zuständige Amt eingereicht werden. Wahl des zuständigen Amtes: Das zuständige BAföG-Amt hängt von der Art und dem Ort deiner Ausbildungsstätte ab. Studierende reichen den Antrag beispielsweise beim Studierendenwerk ihrer Hochschule ein. Eine Übersichtskarte zu den Zuständigkeiten findest du ebenfalls auf der BAföG-Website.
  5. Bearbeitungsstand mitverfolgen: Nutze gegenenfalls die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand deines Antrags online oder über die BAföG-Digital-App zu verfolgen. Dies gibt dir Transparenz über den Fortschritt deines Antrags.
  6. Überbrückung finanzieller Engpässe: Falls du Schwierigkeiten hast, finanzielle Engpässe im Übergang zum BAföG zu bewältigen, kannst du dich an dein BAföG-Amt wenden. In dringenden Fällen kann eine schnellere Bearbeitung erfolgen, und du könntest möglicherweise Übergangsgeld beantragen.

Rückzahlung des BAföG-Darlehens nach dem Fernstudium

Nachdem du dein BAföG erhalten hast, musst du spätestens nach fünf Jahren mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen. Die Rückzahlung erfolgt in regelmäßigen Raten über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren und zu folgenden Konditionen:

  • Tilgungsrate: Die Höhe der monatlichen Rate beträgt ab dem Wintersemester 2024/25 150 €, zahlbar vierteljährlich in Höhe von 450 € pro Quartal.
  • Gesamtbetrag: Du musst insgesamt nicht mehr als 10.010 € zurückzahlen, unabhängig davon, wie viel BAföG du erhalten hast.
  • Zinsen: Die Rückzahlung erfolgt zinsfrei.

In einigen Fällen kann es natürlich zu kritischen Verdienstausfällen (z.B. durch Krankheit) kommen und die vollständige Rückzahlung dadurch unmöglich werden. Hast du dich über den gesamten Zeitraum der Rückzahlung aktiv um die Tilgung bemüht, kannst du in einem solchen Fall nach den 20 Jahren von der weiteren Rückzahlung befreit werden.

Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens ist nicht steuerlich absetzbar.

Fazit

Insgesamt kann also auch das klassische Studierenden-BAföG eine wichtige Rolle bei der Finanzierung im Fernstudium spielen, auch wenn es auf 12 Monate begrenzt ist.

Im Gegensatz zum Präsenzstudium ist das BAföG hier viel mehr eine finanzielle Entlastung als eine Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere in späteren Lebensabschnitten mit Familie, für ein Aufbaustudium und bei beruflicher Tätigkeit.

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