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Qualifizierungschancengesetz: Bis zu 100 % Förderung für deine Weiterbildung im Fernstudium

Dein Arbeitgeber kann deine Weiterbildung bis zu 100 % fördern lassen – auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) macht es möglich, auch für Fernlehrgänge und berufsbegleitende Weiterbildungen. Seit April 2024 gilt die Förderung nicht mehr nur bei drohendem Jobverlust durch Strukturwandel, sondern für alle Beschäftigten, die sich weiterqualifizieren wollen. 2026 wurde das Budget der BA für Weiterbildung um 20 % auf über 4 Mrd. € aufgestockt.

  • Das QCG fördert Weiterbildung für Beschäftigte – Lehrgangskosten bis 100 %, Arbeitsentgelt bis 75 %, plus Fahrt-/Kinderbetreuungskosten.
  • Seit April 2024: Kein Nachweis von Strukturwandel-Betroffenheit mehr nötig.
  • Voraussetzung: Weiterbildung über 120 Stunden bei einem AZAV-zertifizierten Träger.
  • Aufstiegsfortbildungen (Meister, Techniker) sind nicht über das QCG förderbar → dafür gibt es Aufstiegs-BAföG.
  • Dein Arbeitgeber stellt den Antrag – du musst also zuerst ihn überzeugen, dann die Arbeitsagentur.

Was ist das Qualifizierungschancengesetz?

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und wurde zum 1. April 2024 erweitert. Es ist eine Bundesinitiative zur Weiterbildungsförderung für bereits beschäftigte Personen – nicht für Arbeitslose (dafür gibt es den Bildungsgutschein).

Das Ziel: Unternehmen und Beschäftigte sollen gemeinsam in Weiterbildung investieren können, um Fachkräftemangel und Strukturwandel zu begegnen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dabei einen Großteil der Kosten – sowohl für den Lehrgang selbst als auch für den Arbeitsausfall während der Weiterbildung.

Was sich 2025/2026 geändert hat:

  • Seit dem 1. Januar 2025 sind ausschließlich die Arbeitsagenturen für Beratung, Bewilligung und Ausgabe zuständig – nicht mehr die Jobcenter
  • Das Budget für Weiterbildung bei der BA wurde 2026 auf ca. 4,12 Mrd. € erhöht – rund 20 % mehr als 2025
  • Der Zugang wird besonders für Geringqualifizierte und ältere Beschäftigte vereinfacht

Wer wird gefördert – und wer nicht?

Das QCG richtet sich an aktuell beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobberin bzw. Minijobber. Seit April 2024 ist die Einschränkung auf Personen, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind, weggefallen.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:

  • Berufsabschluss (sofern vorhanden) liegt mindestens 4 Jahre zurück
  • Keine QCG-geförderte Weiterbildung in den letzten 4 Jahren
  • Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden
  • Der Bildungsträger ist AZAV-zertifiziert

Was wird gefördert?

Zwei Arten von Weiterbildungen sind förderfähig – auch als Fernlehrgang:

  • Abschlussorientierte Qualifizierungen: Für geringqualifizierte, an- und ungelernte Beschäftigte, die einen Berufsabschluss nachholen
  • Anpassungsqualifizierungen: Für alle Beschäftigten – sofern die Weiterbildung mehr als 120 Stunden umfasst und bei einem AZAV-zertifizierten Träger stattfindet

Zusätzlich können Nebenkosten erstattet werden: Fahrtkosten, Unterbringung, Kinderbetreuung.

Als Alternative zu Lehrgangskosten-Zuschüssen gibt es seit April 2024 das Qualifizierungsgeld – eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, denen in besonderem Maße ein Jobverlust durch Strukturwandel droht.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderhöhe hängt von der Betriebsgröße ab. Je kleiner das Unternehmen, desto höher der Zuschuss:

Zuschüsse zu den Lehrgangskosten

BetriebsgrößeZuschuss LehrgangskostenSonderregelung
Unter 10 Beschäftigte Bis zu 100 % 100 % für Beschäftigte ab 45 Jahren und Schwerbehinderte
Unter 250 Beschäftigte Bis zu 50 % 100 % für Beschäftigte ab 45 Jahren und Schwerbehinderte
Ab 250 Beschäftigte Bis zu 25 %
Ab 2.500 Beschäftigte Bis zu 15 %

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

BetriebsgrößeZuschuss ArbeitsentgeltBei fehlendem Berufsabschluss
Unter 10 Beschäftigte Bis zu 75 % Bis zu 100 %
Unter 250 Beschäftigte Bis zu 50 % Bis zu 100 %
Ab 250 Beschäftigte Bis zu 25 % Bis zu 100 %
Ab 2.500 Beschäftigte Bis zu 25 % Bis zu 100 %

Qualifizierungsgeld

Das Qualifizierungsgeld ist eine Alternative für Beschäftigte, deren Arbeitsplätze durch Strukturwandel bedroht sind. Es beträgt 60 % (kinderlose Beschäftigte) bzw. 67 % (Beschäftigte mit Kind) der errechneten Nettoentgeltdifferenz während der Weiterbildung.

Übersicht der Fördermöglichkeiten des Qualifizierungschancengesetzes
Übersicht der Fördermöglichkeiten: Ansprechpartner für die Förderung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Schritt für Schritt: So kommst du an die Förderung

Wichtig zu verstehen: Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellst den Antrag nicht selbst. Dein Arbeitgeber beantragt die Förderung bei der Bundesagentur für Arbeit. Das heißt: Du musst zuerst deinen Arbeitgeber überzeugen – und der kontaktiert dann die BA.

So gehst du vor:

  1. Passende Weiterbildung finden: Suche einen AZAV-zertifizierten Lehrgang mit mehr als 120 Stunden – z.B. in unserem Kursfinder oder im Weiterbildungsvergleich
  2. Arbeitgeber ansprechen: Erkläre, dass die Kosten großteils von der BA übernommen werden. Argumentiere mit Fachkräftemangel, Digitalisierung und dem Nutzen für das Unternehmen. Bringe konkrete Infos zur Weiterbildung und zur Förderhöhe mit
  3. Arbeitgeber kontaktiert den Arbeitgeber-Service der BA: Online, telefonisch oder persönlich. Im Vorfeld wird das Dokument „AEZ Anlage beschäftigte Person“ benötigt
  4. Beratung und Antrag: Die BA beratet, prüft die Voraussetzungen und bewilligt die Förderung. Für mehrere Beschäftigte mit gleichem Bedarf gibt es ein Sammelantragsverfahren
  5. Weiterbildung starten: Nach Bewilligung beginnst du die Weiterbildung – die Kosten werden direkt an den Bildungsträger überwiesen

Häufige Fragen zum Qualifizierungschancengesetz

Nein, nicht direkt. Den Antrag stellt dein Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Du kannst aber den Anstoß geben: Recherchiere eine passende Weiterbildung, informiere dich über die Förderhöhe für eure Betriebsgröße und sprich deinen Arbeitgeber gezielt an. Arbeitgeber profitieren mit – sie bekommen nicht nur die Lehrgangskosten erstattet, sondern auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.

Ja – sofern der Fernlehrgang AZAV-zertifiziert ist, mehr als 120 Stunden umfasst und bei einem zugelassenen Bildungsträger stattfindet. Das Format (Präsenz, Fern, Blended Learning) spielt keine Rolle. Viele Fernschulen und Fernhochschulen bieten AZAV-zertifizierte Programme an. Prüfe beim Anbieter, ob die gewünschte Weiterbildung förderfähig ist.

Drei Instrumente für drei Zielgruppen: Das QCG fördert Weiterbildung für aktuell Beschäftigte – der Arbeitgeber beantragt es. Der Bildungsgutschein richtet sich an Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen – die Arbeitsagentur entscheidet. Das Aufstiegs-BAföG fördert Aufstiegsfortbildungen (Meister, Techniker, Fachwirt) unabhängig vom Beschäftigungsstatus. Alle drei können für Fernlehrgänge genutzt werden, aber nicht gleichzeitig.

Das Qualifizierungsgeld ist eine seit April 2024 verfügbare Alternative zu den klassischen QCG-Zuschüssen. Es richtet sich an Beschäftigte, deren Arbeitsplätze durch Strukturwandel bedroht sind, und wird als Entgeltersatzleistung gezahlt: 60 % (kinderlos) bzw. 67 % (mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz während der Weiterbildung. Voraussetzung: Ein wesentlicher Teil der Belegschaft hat strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf, und die Weiterbildung ist in einer betriebsbezogenen Regelung oder einem Tarifvertrag festgehalten.

Weiterbildung ist die beste Investition – und jemand anderes zahlt

Das QCG ist eines der großzügigsten Förderinstrumente für berufliche Weiterbildung in Deutschland – und trotzdem erstaunlich wenig bekannt. Wenn du dich neben dem Job weiterqualifizieren willst, lohnt sich der Blick aufs QCG, bevor du die Kosten selbst übernimmst. Der erste Schritt: Eine passende Weiterbildung finden und deinen Arbeitgeber ins Boot holen.

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