18.07.2025 🤔2 3

Wegweisendes BGH-Urteil setzt neue Maßstäbe für Online-Coachings

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 12. Juni 2025 die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Coachings neu definiert. Angebote ohne behördliche Zulassung, die standardisierte Wissensvermittlung beinhalten, gelten demnach künftig als nichtig. Das Urteil betrifft weite Teile der digitalen Weiterbildungs- und Coachingbranche und sorgt für eine stärkere Absicherung der Verbraucherrechte.

Wie aus der Entscheidung hervorgeht, werden strukturierte, standardisierte Online-Programme zur Wissensvermittlung dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterstellt. Laut BGH umfasse dies insbesondere Produkte, die vordefinierte Lernziele, ein festes Curriculum sowie überwiegend asynchrone Inhalte wie aufgezeichnete Videos, digitale Tests oder Lernplattformen bieten. Solche Angebote seien nach Ansicht des Gerichts rechtlich nur dann wirksam, wenn sie eine behördliche Zulassung nach dem FernUSG besitzen.

Die Richtlinien greifen nach Angaben des Gerichts auch dann, wenn begleitende persönliche 1:1-Sitzungen angeboten werden. Entscheidend sei der Anteil und die Relevanz standardisierter Inhalte für die Wissensvermittlung. Selbst wenn bereits Zahlungen erfolgt sind oder Teilnehmer Leistungen in Anspruch genommen haben, bleibe der Vertrag in diesen Fällen nichtig.

Das Urteil richtet sich in besonderem Maße an Anbieter von Online-Kursen, die unter dem Begriff „Coaching“ vermarktet werden, in der Praxis jedoch einem klar strukturierten Unterricht entsprechen. Zu den betroffenen Gruppen zählen nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs unter anderem Gründerprogramme, Freelancer-Coachings, Angebote für kleine und mittlere Unternehmen sowie skalierbare Online-Akademien.

Eine weitere Neuerung ist die Ausweitung des Verbraucherschutzes: Auch gewerbliche Kunden fallen künftig unter den Schutzbereich des FernUSG. Bislang ging man davon aus, dass dieses Gesetz vor allem Privatpersonen tangiert.

Dienstleister im Bereich Online-Coachings und digitale Lernangebote werden dazu aufgefordert, ihre Angebote kritisch zu prüfen. Insbesondere sei zu klären, ob standardisierte Inhalte, festgelegte Lernziele, digitale Plattformen und Tests oder ein curricular aufgebautes Konzept unabhängig vom individuellen Lernbedarf im Einsatz seien. Ohne die FernUSG-Zulassung drohten laut Branchenaussagen Abmahnungen, Rückforderungen und Imageschäden.

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter hat in einer ersten Stellungnahme angekündigt, betroffene Bildungsträger, Coaches und neue Anbieter bei der rechtlichen und qualitativen Ausgestaltung ihrer Angebote zu unterstützen. Man wolle unter anderem zur Anwendbarkeit des FernUSG, dem Zulassungsprozess und zu Möglichkeiten einer qualitätsgesicherten Umsetzung beraten.

Quelle: Pressemitteilung vom 18.7.2025
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