Internationale Hochschule: Visum-Probleme für internationale Studierende im myStudium – Gericht entscheidet gegen hybrides Studienmodell
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 5. November 2025 entschieden, dass das myStudium-Format der IU Internationale Hochschule nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 16b Aufenthaltsgesetz erfüllt. Die Entscheidung betrifft tausende internationale Studierende – insbesondere aus Indien. Die IU bietet seit Oktober 2025 klassische Präsenzstudiengänge als Alternative an.
Seit etwa einem Jahr lehnt das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltstiteln für internationale Studierende der IU Internationale Hochschule ab. Betroffen sind Studierende im myStudium-Format, einem hybriden Studienmodell, das Präsenzveranstaltungen am Campus mit digitalen Lehrformaten kombiniert. Die Begründung der Behörde: Das Studium sei kein „Präsenzstudium“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Verwaltungsgericht bestätigt Position der Ausländerbehörde
Am 5. November 2025 fand vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die mündliche Verhandlung zwischen der IU und dem LEA statt, so ein Bericht auf visaguard.berlin. Das Gericht entschied gegen die Hochschule. Nach Auffassung der Kammer setzt ein Aufenthaltstitel für ein Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz voraus, dass ein relevanter Teil der Ausbildung physisch am Campus stattfindet. Reine oder weit überwiegend digitale Formate könnten danach nicht als Präsenzstudium gelten.
Auch die von der IU in den vergangenen Monaten vorgenommenen Anpassungen ihrer Programme überzeugten das Gericht nicht. Die Richterinnen und Richter sahen nach summarischer Bewertung nicht, dass die neuen IU-Modelle die Voraussetzungen eines klassischen Präsenzstudiums erfüllen.
Kein Vertrauensschutz für Bestandsstudierende
Ein weiterer zentraler Punkt der Verhandlung war die Frage des Vertrauensschutzes. Viele internationale Studierende hatten über Jahre hinweg Visa und Aufenthaltstitel erhalten, ohne dass die hybride Studienstruktur beanstandet wurde. Das Gericht deutete jedoch an, dass ein früher erteilter Aufenthaltstitel keinen dauerhaften Schutz gewährt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen aus Sicht der Behörde später nicht mehr vorliegen.
Sprungrevision zugelassen – Rechtsfrage bleibt offen
Trotz der Niederlage für die IU zeigt die Entscheidung, dass die Rechtslage keineswegs eindeutig ist. Die Kammer ließ die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu – ein vergleichsweise seltener Schritt. Das signalisiert, dass das Gericht selbst erhebliche Zweifel daran hat, ob die Rechtsfragen abschließend geklärt sind.
Die Zulassung der Sprungrevision bedeutet: Der Fall wird Deutschland voraussichtlich noch lange begleiten. Möglicherweise wird der Rechtsstreit bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar bis zum Europäischen Gerichtshof gehen, da auch unionsrechtliche Fragen der REST-Richtlinie berührt sind.
Dramatische Folgen für tausende Studierende
Für die betroffenen Studierenden bedeutet die Entscheidung eine existenzielle Unsicherheit. Viele von ihnen haben ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt, in Ausbildung und Miete investiert und teilweise hohe Kredite aufgenommen. Allein aus Indien sollen sich laut Medienberichten fast 5.000 Studierende der IU in Berlin aufhalten.
Die rechtliche Klärung durch höhere Instanzen wird Jahre dauern – während die aufenthaltsrechtlichen Probleme sofort wirken. Wer jetzt betroffen ist, wird kaum davon profitieren, dass die Rechtslage irgendwann höchstrichterlich geklärt wird.
IU bietet Wechsel in Präsenzstudiengänge an
Als Reaktion auf die Entwicklung bietet die IU seit dem 1. Oktober 2025 klassische Präsenzstudiengänge mit drei bis vier Präsenztagen pro Woche und halbjährlichem Studienstart in Berlin an. Das myStudium-Format wird international nicht mehr vermarktet.
Laut Prof. Dr. Regina Cordes von der IU in einem Kommentar auf LinkedIn steht allen internationalen Studierenden der Wechsel in die On-Campus-Studiengänge offen. Insgesamt bietet die Hochschule 18 Präsenzstudiengänge an, in die Studierende aus dem myStudium wechseln können.
Einordnung: Was bedeutet das Urteil für hybride Studienmodelle?
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wirft grundsätzliche Fragen zur Zukunft hybrider Studienmodelle auf. Während die Covid-Pandemie digitale Lehrformate auch an staatlichen Hochschulen etabliert hat, interpretiert das LEA die gesetzlichen Anforderungen nun restriktiv.
Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes regelt bereits: „Ein Abend-, Wochenend-, Online- oder Fernstudium ist in der Regel nicht ausreichend." Doch wo genau die Grenze zwischen einem hybriden Studienmodell und einem Fernstudium verläuft, bleibt rechtlich umstritten.
Für internationale Studierende bedeutet das: Wer ein Visum für ein Studium in Deutschland benötigt, sollte sich für Programme mit klarer Präsenzpflicht entscheiden. Hybride Modelle bergen derzeit erhebliche aufenthaltsrechtliche Risiken.
Quelle: www.visaguard.berlin
Veröffentlicht am 16.11.2025 12:35 von Christian Wolf
Aktualisiert: 03.12.2025 19:35