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Fernstudium steuerlich absetzen: Werbungskosten, Sonderausgaben und was sich 2026 ändert

Ein Fernstudium kostet schnell mehrere Tausend Euro – aber einen großen Teil davon kannst du über die Steuererklärung zurückholen. Entscheidend ist eine Frage: Sind deine Kosten Werbungskosten (unbegrenzt absetzbar) oder Sonderausgaben (max. 6.000 €/Jahr)? In diesem Guide erfährst du, was du absetzen kannst, welche Pauschalen 2025/2026 gelten und warum du ab dem ersten Beleg sammeln solltest.

  • Zweitausbildung/Weiterbildung (der Regelfall im Fernstudium): Alle Kosten als Werbungskosten absetzbar – ohne Obergrenze.
  • Erstausbildung (erstes Studium ohne vorherige Berufsausbildung): Nur als Sonderausgaben, max. 6.000 €/Jahr.
  • Absetzbar: Studiengebühren, Laptop (Sofort-AfA), Fachliteratur, Fahrtkosten, Prüfungsgebühren, Homeoffice-Pauschale.
  • Grundfreibetrag 2025: 12.096 € / 2026: 12.348 € – darunter zahlst du keine Einkommensteuer.
  • Belege sammeln – ab Tag eins. Im Zweifel: Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein fragen.

Werbungskosten oder Sonderausgaben – der wichtigste Unterschied

Ob du dein Fernstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzt, macht finanziell einen riesigen Unterschied. Die Zuordnung hängt davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.

Werbungskosten (Zweitausbildung/Weiterbildung)

Wenn du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung (mindestens 12 Monate) oder einen ersten Studienabschluss hast, zählt dein Fernstudium als Zweitausbildung. Das ist der Regelfall für Berufstätige im Fernstudium – und die steuerlich günstigste Variante:

  • Alle Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar
  • Verlustvortrag möglich: Übersteigen die Kosten dein Einkommen, wird der Verlust in künftige Jahre übertragen
  • Gilt für: Master-Fernstudium, MBA, Fachwirt, Techniker, IHK-Weiterbildungen, Fernkurse zur beruflichen Weiterbildung

Sonderausgaben (Erstausbildung)

Ist dein Fernstudium deine erste Berufsausbildung – also ein Bachelor ohne vorherige abgeschlossene Ausbildung – fallen die Kosten unter die Sonderausgaben:

  • Maximal 6.000 € pro Jahr absetzbar
  • Kein Verlustvortrag – was du in einem Jahr nicht nutzt, ist verloren
  • Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 bestätigt: Diese Unterscheidung ist verfassungskonform (BVerfG, 19.11.2019, 2 BvL 22/14). Die Debatte ist damit abgeschlossen.
WerbungskostenSonderausgaben
Gilt für Zweitausbildung, Weiterbildung Erstausbildung (1. Studium ohne Berufsausbildung)
Obergrenze Keine 6.000 €/Jahr
Verlustvortrag Ja Nein
Typische Fälle Master, MBA, Fachwirt, Techniker, Fernkurse Erster Bachelor ohne vorherige Ausbildung

Tipp: Auch wenn dein Einkommen aktuell unter dem Grundfreibetrag liegt und du Werbungskosten geltend machen könntest – reiche trotzdem eine Steuererklärung ein. Die Kosten werden als vorweggenommene Werbungskosten vorgetragen und mindern deine Steuerlast, sobald dein Einkommen steigt.

Was du alles von der Steuer absetzen kannst

Im Prinzip sind alle Kosten absetzbar, die im direkten Zusammenhang mit deinem Fernstudium stehen. Hier die wichtigsten Posten:

Studiengebühren und Prüfungsgebühren

Monatliche oder semesterweise Studiengebühren kannst du in voller Höhe ansetzen. Lass dir von deiner Hochschule eine Jahresbescheinigung ausstellen – manche Anbieter wie die IU Internationale Hochschule verschicken monatliche Rechnungen, andere stellen den Beleg am Jahresende aus. Auch Prüfungsgebühren (IHK, Hochschule, Graduierungsgebühren) sind voll absetzbar.

Computer, Tablet und Software – Sofort-AfA

Seit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 können digitale Wirtschaftsgüter – Computer, Laptops, Tablets, Monitore, Drucker, Software – im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden (Nutzungsdauer: 1 Jahr). Das heißt: Du setzt den vollen Kaufpreis im Jahr der Anschaffung an, keine Verteilung über mehrere Jahre mehr.

Nutzt du den Laptop auch privat, darfst du den beruflichen Anteil ansetzen – üblich sind 50 %, wenn du keinen höheren Anteil nachweisen kannst.

Fachliteratur und Arbeitsmittel

Fachbücher, Übungsbücher, Lexika – alles absetzbar. Dazu zählen auch Verbrauchsmaterialien: Stifte, Textmarker, Papier, Taschenrechner. Kaufbelege aufbewahren. Auch ein Bibliotheksbeitrag ist absetzbar, wenn du die Bücherei fürs Studium nutzt.

Fahrtkosten zu Seminaren und Prüfungen

Fahrten zu Präsenzseminaren, Klausuren oder Bibliotheksbesuchen gelten als Reisekosten (nicht als Pendlerpauschale), weil die Hochschule nicht dein regelmäßiger Arbeitsort ist. Das ist vorteilhaft:

  • 0,30 € pro gefahrenem Kilometer – Hin- und Rückfahrt (nicht nur einfache Strecke)
  • Alternativ: Tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel mit Beleg

Verpflegungspauschale

Für Präsenztage an der Hochschule oder am Prüfungszentrum gelten die gesetzlichen Verpflegungspauschalen:

  • 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit
  • 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit (Mehrtagespräsenz)
  • 14 € für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Veranstaltungen

Zinsen auf Studienkredite

Hast du einen Kredit aufgenommen, um dein Fernstudium zu finanzieren? Die Zinszahlungen sind absetzbar. Lass dir von deiner Bank eine Jahresaufstellung der gezahlten Zinsen geben.

Lerngemeinschaften

Auch für Treffen mit Lerngruppen kannst du Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen ansetzen. Wichtig: Dokumentiere genau, wann und wo ihr euch getroffen habt, wie lange und wer dabei war. Das Finanzamt kann bei den anderen Teilnehmern gegenprüfen.

Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer im Fernstudium

Im Fernstudium lernst du hauptsächlich zu Hause – das hat steuerliche Konsequenzen. Seit 2023 gibt es zwei Modelle:

Homeoffice-Pauschale (der realistische Weg)

  • 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage)
  • Gilt für Tage, an denen du überwiegend zu Hause arbeitest oder lernst
  • Kein separates Arbeitszimmer nötig
  • Einschränkung: Die Pauschale gilt pro Kalendertag, nicht pro Aktivität. Wenn du tagsüber im Büro arbeitest und abends lernst, zählt der Tag nur einmal

Arbeitszimmer (nur bei Mittelpunkt)

Seit der Reform 2023 kannst du ein häusliches Arbeitszimmer nur noch absetzen, wenn es der Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit ist – also wenn du hauptsächlich von zu Hause arbeitest. Die alte Zwischenkategorie (bis 1.250 € für ein Zimmer ohne anderen Arbeitsplatz) gibt es nicht mehr.

Für die meisten angestellten Fernstudierenden ist das Arbeitszimmer daher nicht absetzbar – der Mittelpunkt liegt beim Arbeitgeber. Die Homeoffice-Pauschale ist der realistischere Weg.

Grundfreibetrag und Voraussetzungen

Damit die steuerliche Absetzung überhaupt greift, musst du Einkommensteuer zahlen – also ein Bruttoeinkommen über dem Grundfreibetrag haben:

  • 2025: 12.096 €
  • 2026: 12.348 €

Außerdem muss dein Fernstudium beruflichen Zwecken dienen – also einer Weiterbildung, Umschulung oder berufsspezifischen Qualifikation. Rein private Weiterbildung (etwa ein Hobby-Sprachkurs ohne Berufsbezug) ist nicht absetzbar.

Wichtig: Auch wenn du aktuell unter dem Freibetrag liegst, lohnt sich die Steuererklärung. Bei Werbungskosten kannst du den Verlust vortragen und später nutzen.

Checkliste: Diese Belege brauchst du

Je besser du dokumentierst, desto reibungsloser läuft die Steuererklärung. Sammle ab dem ersten Studientag:

  • Rechnungen der Hochschule/Fernschule – Studiengebühren, Einschreibegebühren, Graduierungsgebühren
  • Prüfungsgebühren – IHK, Hochschule, staatliche Prüfungsstellen
  • Kaufbelege für Hardware und Software – Laptop, Tablet, Monitor, Drucker, Programme
  • Kaufbelege für Fachbücher und Arbeitsmittel
  • Fahrtenbuch oder ÖPNV-Tickets – für Seminare, Prüfungen, Lerngruppen
  • Kontoauszüge – Zinsen auf Studienkredite
  • Dokumentation von Lerngruppentreffen – Datum, Ort, Dauer, Teilnehmer

Häufige Fragen

Wenn dein Fernstudium als Werbungskosten zählt (Zweitausbildung): ja. Du reichst eine Steuererklärung ein und erklärst die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten. Der Verlust wird vorgetragen und mindert deine Steuerlast, sobald du Einkommen hast. Bei Sonderausgaben (Erstausbildung) geht das leider nicht – hier verfallen nicht genutzte Beträge.

Nein. Was dein Arbeitgeber zahlt, sind keine Ausgaben von dir – also auch nicht absetzbar. Allerdings kann der Arbeitgeber Weiterbildungskosten steuerfrei übernehmen (§ 3 Nr. 19 EStG), was für dich sogar günstiger ist als die eigene Absetzung.

Das hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % (ab ca. 67.000 € Jahresbrutto) bekommst du von 5.000 € Studiengebühren rund 2.100 € zurück. Bei einem Steuersatz von 25 % wären es 1.250 €. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, die die Erstattung leicht erhöhen.

Für Angestellte mit einem unkomplizierten Steuerfall reicht oft eine Steuer-Software oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Hast du komplexere Verhältnisse (Selbstständigkeit, ausländische Einkünfte, hohe Werbungskosten), lohnt sich ein Steuerberater. Die Kosten dafür sind übrigens ebenfalls steuerlich absetzbar.

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