Samstag, 29. September 2012
  1 Antworten
Hallo,
Abitur ohne Fernschule - bekommt man trotzdem Kindergeld und wie oder welche Nachweise muss man bringen?
vor etwa 9 Jahren
·
#1700
Beste Antwort
Wenn du keine Schule besuchst, also auch keine Fernschule, bekommen deine Eltern kein Kindergeld.

Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ab 2012 gilt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die Voraussetzung, dass das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch ist die Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich (§ 32 Abs.4 S.2+3 EStG § 8 SGB IV). Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit die Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert. Eine weitere Ausnahme stellt – nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013 – das duale Studium dar, welches Studium und Berufsausbildung verbindet. (Wikipedia)


Ich hatte eine ähnliche Frage auch schon einmal ausführlich hier beantwortet: Fernabitur: Voraussetzung für Kindergeld

Demgegenüber ist jedoch die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung keine Berufsausbildung, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt


Siehe auch im Blog: Abi nachholen & Fernabitur: Habe ich Anspruch auf Kindergeld?
vor etwa 9 Jahren
·
#1700
Beste Antwort
Wenn du keine Schule besuchst, also auch keine Fernschule, bekommen deine Eltern kein Kindergeld.

Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ab 2012 gilt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die Voraussetzung, dass das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch ist die Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich (§ 32 Abs.4 S.2+3 EStG § 8 SGB IV). Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit die Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert. Eine weitere Ausnahme stellt – nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013 – das duale Studium dar, welches Studium und Berufsausbildung verbindet. (Wikipedia)


Ich hatte eine ähnliche Frage auch schon einmal ausführlich hier beantwortet: Fernabitur: Voraussetzung für Kindergeld

Demgegenüber ist jedoch die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung keine Berufsausbildung, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt


Siehe auch im Blog: Abi nachholen & Fernabitur: Habe ich Anspruch auf Kindergeld?
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